Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 17.07.1996 - 11 S 1291/96   

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VGH Baden-Württemberg, 17.07.1996 - 11 S 1291/96 (https://dejure.org/1996,3202)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.07.1996 - 11 S 1291/96 (https://dejure.org/1996,3202)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Juli 1996 - 11 S 1291/96 (https://dejure.org/1996,3202)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Abschiebungsankündigung nach AuslG 1990 § 56 Abs 6 S 2 ist kein Verwaltungsakt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis; Anforderungen an Rechtsschutzinteresse im einstweiligen Rechtsschutz; Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung; Anforderungen an einen Verwaltungsakt; Rechtswirkungen der Duldung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1996, 477
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1996 - 11 S 73/96

    Rechtsschutzbedürfnis für ein Aussetzungsverfahren hinsichtlich einer sofort

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.1996 - 11 S 1291/96
    Ein solches Interesse besteht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann, wenn durch die erstrebte Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Betroffenen eintreten kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.6.1993 - 11 S 488/93 - und vom 7.2.1996 - 11 S 73/96 -).

    Diese Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, weil sie auf einem vollziehbaren Verwaltungsakt, nämlich dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge beruht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 7.2.1996 - 11 S 73/96 -).

    Im übrigen kommt es für den Eintritt der weiteren Folgen der Versagung eines Aufenthaltsrechtes nach den Regelungen des Ausländergesetzes nicht auf die sofortige Vollziehbarkeit der entsprechenden ausländerrechtlichen Maßnahme an, da bereits ihre - durch die gesetzliche Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG angeordnete - Wirksamkeit, die unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage fortbesteht, zum Ausschluß weiterer aufenthaltsrechtlicher Vergünstigungen führt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 7.2.1996 - 11 S 73/96 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1995 - 13 S 574/95

    Zur Bestimmung der Ausreisefrist - keine allgemeine Anwendung der in AuslG 1990 §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.1996 - 11 S 1291/96
    Denn die Bestimmung einer Ausreisefrist nach §§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 AuslG hat im Gegensatz zur Ankündigung der Abschiebung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers gestaltende Rechtswirkung, die derjenigen einer Duldung vergleichbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.12.1995 - 13 S 574/95 -).

    Die Frist des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist daher ausschließlich eine Sperrfrist für den Vollzug der Abschiebung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.12.1995 - aaO. -).

  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 12.83

    Krankenhaus - Zielplanliste - Zielvostellungen - Rechtsnatur - Verwaltungsakt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.1996 - 11 S 1291/96
    In derartigen Fällen kann in der vorbereitenden Maßnahme noch kein Verwaltungsakt gesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.7.1984 - 3 C 12/83 - NJW 1985, 693 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1993 - 11 S 2132/93

    Zum Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach VwGO § 80 Abs 5 gegenüber sofort

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.1996 - 11 S 1291/96
    Da im Fall des Antragstellers eine - vorläufige - Aussetzung der mit der Ablehnung des Asylantrages unanfechtbaren Ausreisepflicht nicht mehr möglich ist, kann die sofortige Vollziehbarkeit der Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis auch nicht einen belastenden Rechtsschein entfalten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 22.12.1993 - 11 S 2132/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - 11 S 488/93

    (Kein Erlöschen der Aufenthaltsgestattung des AsylVfG § 55 Abs 1F: 1992-06-26)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.1996 - 11 S 1291/96
    Ein solches Interesse besteht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann, wenn durch die erstrebte Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Betroffenen eintreten kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.6.1993 - 11 S 488/93 - und vom 7.2.1996 - 11 S 73/96 -).
  • VG Düsseldorf, 09.11.2017 - 22 L 5379/17

    Widerruf; Duldung; Rechtsschutz; Verwaltungsvollstreckung;

    VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 11 S 1291/96 -, juris, Rn. 8; VG Karlsruhe, Urteil vom 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05 -, juris, Rn. 25.
  • OVG Niedersachsen, 21.03.1997 - 9 M 1674/97

    Abschiebung; Ankündigung; Inhaltliche Anforderungen; Schriftform; Form

    Die Ankündigung soll dem betroffenen Ausländer die Möglichkeit geben, sich rechtzeitig auf die Beendigung des Aufenthalts einzustellen und seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen (VGH Mannheim, Beschl. v. 17.7.1996 - 11 S 1291/96 - VBlBW 1996, 477 (478)).

    Letztlich spricht gegen das Erfordernis der Schriftform, daß es sich bei der Ankündigung der Abschiebung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (VGH Mannheim, Beschl. v. 17.7.1996 aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2002 - 10 S 777/01

    Ausweisung wegen Häufung an sich nicht ausweisungsrelevanter Straftaten

    Der Senat bemerkt jedoch, dass das Regierungspräsidium S. seinen - keinen Verwaltungsakt darstellenden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.07.1996, VBlBW 1996, 477) - Hinweis auf die - seiner Auffassung nach - vollziehbare Abschiebungsandrohung des Landratsamts Ortenaukreis vom 12.12.1990 zu überdenken hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2002 - 18 B 2289/02

    Formlose Ankündigung der Abschiebung; Konkludente Bekanntgabe der Ankündigung

    - vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.7.1996 - 11 S 1291/96 -, VBlBW 1996, 477 - Funke-Kaiser, a.a.O. -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2003 - 18 B 2536/02

    Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes bzgl. einer Abschiebungsankündigung

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 1997 - 9 M 1674/97 -, AuAS 1997, 136; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Juli 1996 - 11 S 1291/96 -, VBlBW 1996, 477; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2002, § 56 AuslG Rn.15.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.01.2003 - 2 M 74/02

    Ankündigung der Abschiebung muss Frist nur seit Auslauf der Duldung wahren

    Die Ankündigung der Abschiebung enthält - anders als die Abschiebungsandrohung - keine an den Ausländer gerichtete Fristsetzung (zur Differenzierung vgl. VGH BW, Beschl. v. 17.07.1996 - 11 S 1291/96 -, VBlBW 1996, 477 [478].
  • VG Karlsruhe, 24.06.1998 - A 6 K 11490/98

    Aussetzung der Abschiebung aufgrund einstweiliger Anordnung; Anforderungen an

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  • OVG Schleswig-Holstein, 08.02.2023 - 4 MB 3/23

    Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung zum Stopp einer Abschiebung

    Als "Sperrfrist für den Vollzug der Abschiebung" ist die Abschiebungsankündigung ausschließlich für den Zeitpunkt der beabsichtigten Abschiebung erheblich, d.h. die Abschiebung darf erst dann erfolgen, wenn seit ihrer Ankündigung die Monatsfrist vergangen ist (Haedicke, HTK-AuslR, § 60a AufenthG zu Abs. 5, Stand: 13.10.2020, Rn. 37, 38; vgl. schon VGH Mannheim, Beschl. v. 17.07.1996 - 11 S 1291/96 -, juris Rn. 11 zu § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG a.F.).
  • VG Freiburg, 13.02.2004 - 1 K 2374/03

    Der Sofortvollzug einer Verfügung kann aus mehreren Gründen gerechtfertigt sein.

    Gleichwohl bedeutete dies keinen wirklichen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil, weil er nämlich bereits anderweitig vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. zu diesen Zulässigkeitserwägungen etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.02.1996 - 11 S 73/96 - InfAuslR 1996, 277; Beschl. v. 17.07.1996 - 11 S 1291/96 - VBlBW 1996, 477).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996 - A 13 S 828/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3075
VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996 - A 13 S 828/96 (https://dejure.org/1996,3075)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.06.1996 - A 13 S 828/96 (https://dejure.org/1996,3075)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Juni 1996 - A 13 S 828/96 (https://dejure.org/1996,3075)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abschiebungsschutz wegen Bürgerkriegssituation (hier: Somalia) - Abschiebung nach Somalia derzeit unzulässig - Verstoß gegen die Garantien der Menschenrechtskonvention

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 319 (Ls.)
  • NVwZ 1996, Beilage Nr. 12, 90
  • VBlBW 1996, 477
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996 - A 13 S 828/96
    Die Abschiebung eines Betroffenen in ein akut umkämpftes Bürgerkriegsgebiet, in dem ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit der Tod oder schwerste Körperverletzungen drohen, verstößt gegen Art. 3 EMRK (MRK) und ist als Menschenrechtsverletzung dem die Abschiebung anordnenden Staat zuzurechnen (Abweichung von den Urteilen des BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9/95 - und - 9 C 15/95 -).

    In einer solchen extremen Gefahrenlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203, 204) ist bereits die zielgerichtete aufenthaltsbeendende Handlung selbst schon stets als "unmenschlich" im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren.

    Soweit der Senat im Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - diese Frage offengelassen hat, beantwortet er sie nun in diesem Sinne, d.h. die Abschiebung eines Betroffenen in ein akut umkämpftes Bürgerkriegsgebiet, in dem ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit der Tod oder schwerste Körperverletzungen drohen, ist selbst schon unmenschlich und ist als Verstoß gegen die Garantien der Menschenrechtskonvention dem die Abschiebung anordnenden Staat zuzurechnen, ohne daß es hierwegen der vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 17.10.1995, a.a.O. dargelegten verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG bedürfte, wonach im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu gewähren ist.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996 - A 13 S 828/96
    Die Abschiebung eines Betroffenen in ein akut umkämpftes Bürgerkriegsgebiet, in dem ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit der Tod oder schwerste Körperverletzungen drohen, verstößt gegen Art. 3 EMRK (MRK) und ist als Menschenrechtsverletzung dem die Abschiebung anordnenden Staat zuzurechnen (Abweichung von den Urteilen des BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9/95 - und - 9 C 15/95 -).

    Sie nimmt nur auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die sich daraus ergebenden Abschiebungshindernisse Bezug, die mit Zustimmungsgesetz vom 7.8.1952 (BGBl. 1952 II S. 685) in innerstaatliches deutsches Recht transformiert wurde und seitdem im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -).

    Das trifft für die allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zu (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1996 - A 13 S 3702/94

    (Verpflichtungsklage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996 - A 13 S 828/96
    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - im einzelnen dargelegt.

    Soweit der Senat im Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - diese Frage offengelassen hat, beantwortet er sie nun in diesem Sinne, d.h. die Abschiebung eines Betroffenen in ein akut umkämpftes Bürgerkriegsgebiet, in dem ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit der Tod oder schwerste Körperverletzungen drohen, ist selbst schon unmenschlich und ist als Verstoß gegen die Garantien der Menschenrechtskonvention dem die Abschiebung anordnenden Staat zuzurechnen, ohne daß es hierwegen der vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 17.10.1995, a.a.O. dargelegten verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG bedürfte, wonach im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu gewähren ist.

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996 - A 13 S 828/96
    Das absolute Verbot des Art. 3 EMRK erstreckt sich auch auf Mißhandlungen, die als unmittelbare, nicht zu entfernt liegende Folge aufenthaltsbeendender Handlungen (Auslieferung, Ausweisung, Abschiebung) eines Vertragsstaates außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintreten (EGMR, Urteil vom 7.7.1989 - Söhring -, NJW 1990, 2183, 2184, Nr. 85 bis 91; EGMR, Urteil vom 20.3.1991 - Cruz Varas, NJW 1991, 3079, 3080, Nr. 69; EGMR, Urteil vom 30.10.1991 - Vilvarajah und andere -, NVwZ 1992, 869, Nr. 103).

    Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten, wie z.B. aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, und in einigen Fällen aus Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 7.7.1989, a.a.O., 2186, Nr. 100 m.w.N.).

  • EGMR, 30.10.1991 - 13163/87

    VILVARAJAH ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996 - A 13 S 828/96
    Das absolute Verbot des Art. 3 EMRK erstreckt sich auch auf Mißhandlungen, die als unmittelbare, nicht zu entfernt liegende Folge aufenthaltsbeendender Handlungen (Auslieferung, Ausweisung, Abschiebung) eines Vertragsstaates außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintreten (EGMR, Urteil vom 7.7.1989 - Söhring -, NJW 1990, 2183, 2184, Nr. 85 bis 91; EGMR, Urteil vom 20.3.1991 - Cruz Varas, NJW 1991, 3079, 3080, Nr. 69; EGMR, Urteil vom 30.10.1991 - Vilvarajah und andere -, NVwZ 1992, 869, Nr. 103).

    Es verbietet daher die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen (EGMR, Urteil vom 30.10.1991, a.a.O.).

  • EGMR, 20.03.1991 - 15576/89

    CRUZ VARAS ET AUTRES c. SUÈDE

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996 - A 13 S 828/96
    Das absolute Verbot des Art. 3 EMRK erstreckt sich auch auf Mißhandlungen, die als unmittelbare, nicht zu entfernt liegende Folge aufenthaltsbeendender Handlungen (Auslieferung, Ausweisung, Abschiebung) eines Vertragsstaates außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintreten (EGMR, Urteil vom 7.7.1989 - Söhring -, NJW 1990, 2183, 2184, Nr. 85 bis 91; EGMR, Urteil vom 20.3.1991 - Cruz Varas, NJW 1991, 3079, 3080, Nr. 69; EGMR, Urteil vom 30.10.1991 - Vilvarajah und andere -, NVwZ 1992, 869, Nr. 103).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96

    Abschiebungsschutz in Bürgerkriegssituationen (hier: Liberia)

    Sie ist daher als solche "unmenschlich" im Sinne von Art. 3 EMRK (MRK) (im Anschluß an Senatsurteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96 -).

    In diesem Fall ist die Abschiebung "unmenschlich" im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. Senatsurteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96 (betr. Abschiebung nach Somalia)).

    Soweit dem Ausländer in einer solchen extremen Gefahrenlage nach der Rechtsprechung des Senats bereits Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK zusteht (siehe oben 1.a.), besteht für eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG indes kein Anlaß (vgl. Senatsurteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95

    Verpflichtungsklage auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach AuslG 1990 § 51 und

    Eine mit der Anfechtung der Bundesamtsentscheidung verbundene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist damit nicht statthaft (vgl VGH Bad-Württ, Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - mwN, Urteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96).

    Dieser Auslegung der §§ 53 Abs. 4 AuslG/Art. 3 EMRK und § 53 Abs. 6 AuslG schließt sich der Senat an (ebenso Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - sowie Beschluß des 1. Senats vom 19.2.1996 - 1 S 1787/95; teilweise abweichend Urteil des 13. Senats vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2022/95

    Kambodscha: keine Verfolgungsgefahr wegen unzulässiger Übersiedlung eines im

    Eine mit der Anfechtung der Bundesamtsentscheidung verbundene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist damit nicht statthaft (vgl VGH Bad-Württ, Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - mwN, Urteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96).

    Dieser Auslegung der §§ 53 Abs. 4 AuslG/Art. 3 EMRK und § 53 Abs. 6 AuslG schließt sich der Senat an (ebenso Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - sowie Beschluß des 1. Senats vom 19.2.1996 - 1 S 1787/95; teilweise abweichend Urteil des 13. Senats vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1997 - 11 S 3301/96

    Zur Aussetzung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina

    Diese setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, das von den staatlichen Organen oder staatsähnlichen Organisationen im Abschiebezielstaat ausgeht oder ihnen zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476; Urt. v. 18.4.1996 - 9 C 77.95 - und Urt. vom 4.6.1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; so auch VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 29.2.1996 - 1 S 1787/95; Urt. v. 25.9.1996 - A 16 S 2211/95; teilweise abweichend und weitergehend: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.6.1996 - A 13 S 828/96; Urt. v. 22.1.1997 - A 13 S 2574/96).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1997 - A 16 S 2955/96

    Sog "albanische Botschaftsflüchtlinge" sind keine Kontingentflüchtlinge; Widerruf

    3.2 Dieser Auslegung der §§ 53 Abs. 4 AuslG/Art. 3 EMRK und § 53 Abs. 6 AuslG hat sich der Senat angeschlossen (vgl. Urteil vom 25.9.1996 - A 16 S 2211/95; ebenso Urteil des 13. Senats des erk. Gerichtshofs vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - sowie Beschluß des 1. Senats vom 19.2.1996 - 1 S 1787/95; teilweise abweichend Urteil des 13. Senats vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - A 16 S 503/96

    Sog "Botschaftsflüchtlinge" sind keine Kontingentflüchtlinge iSd HumHiG;

    2.2 Dieser Auslegung der §§ 53 Abs. 4 AuslG/Art. 3 EMRK und § 53 Abs. 6 AuslG hat sich der Senat angeschlossen (vgl. Urteil vom 25.9.1996 - A 16 S 2211/95; ebenso Urteil des 13. Senats des erk. Gerichtshofs vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - sowie Beschluß des 1. Senats vom 19.2.1996 - 1 S 1787/95; teilweise abweichend Urteil des 13. Senats vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1996 - A 13 S 2453/96

    Togo: Keine Verfolgungsgefahr allein wegen Asylbeantragung im Ausland oder bloßer

    Nur wenn sich aus den allgemeinen Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung eine "extreme Gefahrenlage" ergibt, die dazu führt, daß der Abgeschobene durch die aufenthaltsbeendende Handlung sehenden Auges dem sicheren Tod oder einer anderen schwersten Rechtsgutverletzung ausgesetzt wird, ist nach der Rechtsprechung des Senats bereits die zielgerichtete aufenthaltsbeendende Handlung selbst als "unmenschlich" im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren und ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG zu bejahen (vgl. das Senatsurteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96 -, VBlBW 1996, 477; dagegen nimmt das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O., in derartigen Fällen in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG an).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1996 - A 13 S 578/96

    Togo: kein Abschiebungshindernis wegen Asylbeantragung oder Auslandsaufenthaltes

    Nur wenn sich aus den allgemeinen Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung eine "extreme Gefahrenlage" ergibt, die dazu führt, daß der Abgeschobene durch die aufenthaltsbeendende Handlung sehenden Auges dem sicheren Tod oder einer anderen schwersten Rechtsgutverletzung ausgesetzt wird, ist nach der Rechtsprechung des Senats bereits die zielgerichtete aufenthaltsbeendende Handlung selbst als "unmenschlich" im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren und ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG zu bejahen (vgl. das Senatsurteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96 -;dagegen nimmt das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - in derartigen Fällen in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG an).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1997 - 11 S 102/97

    Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina - Feststellung von

    Diese setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, das von den staatlichen Organen oder staatsähnlichen Organisationen im Abschiebezielstaat ausgeht oder ihnen zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 476; Urteil vom 18.4.1996, InfAuslR 1996, 289; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.2.1996 - 1 S 1787/95; Urteil vom 25.9.1996 - A 16 S 2211/95; weitergehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96; Urteil vom 22.1.1997 - A 13 S 2574/96 - m.w.N. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2210/95

    Kambodscha: keine Verfolgungsgefahr wegen unzulässiger Übersiedlung eines im

    Eine mit der Anfechtung der Bundesamtsentscheidung verbundene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist damit nicht statthaft (vgl VGH Bad-Württ, Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - mwN, Urteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96).
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